Ihr Rentenberater in Limburg und Umgebung

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Rentenberater Honorar

Die Höhe der Gebühren hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab, somit können an dieser Stelle keine individuell gültigen Angaben gemacht werden. Kostentransparenz ist mir aber sehr wichtig. Ich werde Ihnen immer vor einer Auftragserteilung sagen, ob und welche Kosten durch meine Tätigkeit entstehen. „Überraschungsrechnungen“ zum Beispiel wegen einer telefonischen Nachfrage nach einem Beratungstermin, gibt es bei mir nicht. Sie dürfen also stets darauf vertrauen, dass Sie immer im Voraus wissen, ob und welche Kosten entstehen.

Ein Rentenberater rechnet im Regelfall seine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Hierbei richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeit, nach der Bedeutung sowie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers.

Für eine Erstberatung wird eine Gebühr in Höhe von 145,00 € bis maximal 226,10 € berechnet. Diese Gebühr wird bei einer weiteren Vertretung auf die dann entstehende Gebühr nach § 14 RVG angerechnet. Die weitere Beratungsleistung erfolgt in der Regel zu einem Stundensatz in Höhe von 120,00 € bis maximal 180,00 €.

Steuerliche Anerkennung

Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 hervor. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies unter Nr. 815 seiner Positivliste vom 20.03.2017 nochmals bestätigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater.